AGB
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote von Moldhandwerk (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde"). Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und werden gesondert vereinbart und vergütet. Technisch bedingte und zumutbare Abweichungen von Beschreibungen, Maßen und Materialien bleiben vorbehalten, soweit sie den vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 4 Preise und Zusatzleistungen
Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich beauftragte Leistungen sowie Mehraufwendungen, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden oder durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entstehen, werden gesondert nach Aufwand oder nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Schlussrechnung ist nach Abnahme der Leistung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass die für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich geschaffen werden. Hierzu gehören insbesondere ein ungehinderter Zugang zur Baustelle bzw. zu den Räumlichkeiten, die Bereitstellung von Strom und Wasser sowie die rechtzeitige Übergabe aller für die Ausführung notwendigen Informationen, Pläne und Genehmigungen. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 7 Termine und Ausführung
Angegebene Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. verspätete Materiallieferungen, Witterungseinflüsse, fehlende Mitwirkung des Kunden) verlängern die vereinbarten Fristen angemessen. Teil- und Vorausleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 8 Abnahme
Nach Fertigstellung der Leistung ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich förmlich; sie gilt zudem als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt oder die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen, vom Auftragnehmer gesetzten Frist ohne Angabe wesentlicher Mängel verweigert. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 9 Gewährleistung / Mängelansprüche
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern nicht im Einzelfall die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ausdrücklich vereinbart wurde. Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist nach Abnahme, in Textform anzuzeigen.
§ 10 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies bei mit dem Gebäude fest verbundenen Bauteilen rechtlich möglich ist. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer über Zugriffe Dritter unverzüglich zu informieren.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern gesetzlich zulässig, Mönchengladbach. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
Stand: 15. Juni 2026.